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StVo-Konformität



1. Definition eines Fahrrads gemäß § 1 Abs. 3 StVG 

Gemäß § 1 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) handelt es sich bei einem Fahrrad um ein Fahrzeug, das überwiegend durch Muskelkraft angetrieben wird. Pedelecs gelten als Fahrräder, wenn der Motor nur bei aktivem Treten bis maximal 25 km/h unterstützt. 


2. Ausnahme für Anfahrhilfen bis 6 km/h 

Nach der EU-Verordnung 168/2013 sowie § 63a StVZO sind Anfahrhilfen mit einem Gashebel bis zu einer Geschwindigkeit von 6 km/h erlaubt, ohne dass das Fahrzeug als Kraftfahrzeug eingestuft wird. Dies bedeutet, dass ein Gashebel bis 6 km/h genutzt werden darf, ohne dass eine Versicherungspflicht besteht. 


3. Erhöhung der Geschwindigkeit ohne Begrenzung 

Wenn der Gashebel des E-Bikes jedoch Geschwindigkeiten über 6 km/h ermöglicht, wird das Fahrzeug als "Kleinkraftrad" eingestuft. In diesem Fall gilt gemäß § 1 PflVG (Pflichtversicherungsgesetz) eine Versicherungspflicht, da es sich um ein motorisiertes Fahrzeug handelt, das eigenständig (ohne Muskelkraft) höhere Geschwindigkeiten erreichen kann. 


4. Konsequenzen bei fehlender Versicherung 

Ein E-Bike, dessen Gashebel nicht auf 6 km/h begrenzt ist, ist ohne die erforderliche Versicherung und Zulassung nicht StVO-konform. Der Betrieb eines solchen Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr ist eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat gemäß § 6 PflVG. 


Bitte informiere dich vor dem Kauf bei uns (über das Kontakformular, per Mail oder Telefon), ob dein Wunsch-Bike auch ohne eine Versicherung und Zulassung im Straßenverkehr genutzt werden kann. Alternativ helfen wir dir mit der Zulassung deines Wunsch-Bikes.